Forschungslandschaft Deutschland kann mehr - wenn sie die steuerliche Forschungszulage nutzt

Das Forschungszulagengesetz (fzulg.eu) – nach Überzeugung der ARTTIC Innovationsberatung eine der überzeugendsten gesetzlichen Maßnahmen zur Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland – wird von den Unternehmen noch zu wenig genutzt.

ARTTIC Innovation hat drei der Hinderungsgründe identifiziert, wegen denen forschende Unternehmen auf die Beantragung der Forschungszulage verzichten: 1. Falsche Einschätzung hinsichtlich der Definition von Forschung und Innovation, 2. Falsche Abwägung von Aufwand und Erfolgsquote für die Beantragung und 3. Missverständnisse hinsichtlich der steuerlichen Erstattung, die auch in Verlustjahren ausgezahlt wird.

Das Forschungszulagengesetz richtet sich an alle Unternehmen, die forschen oder mit ihren innovativen Produkten den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Dennoch agieren Unternehmen oft zögerlich mit einem Antrag auf die Forschungszulage. „Wir erleben, dass Unternehmen von ihren Produkten nicht so überzeugt sind, dass sie auch die Forschungszulage beantragen“, erläutert Anne Baumgärtel, Team Lead Deutschland bei ARTTIC Innovation. „Mit den Begriffen Forschung und Innovation verbinden Viele Grundlagenforschung, Universitäten und Startups. Oft wird auch fälschlich angenommen, man müsse der Erste auf dem Markt mit einem gänzlich neuen Produkt sein." Dabei sind gerade Mittelständler aufgefordert, wesentliche Verbesserungen der Technik oder Prozesse darzustellen, damit die Effekte des neuen Gesetzes reell zu einer Erhöhung von Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten in Deutschland führen.

Baumgärtel weiter: „Wir beobachten auch, dass Unternehmerinnen und Unternehmer für ihre Projekte keine Förderung beantragen, weil sie der Auffassung sind, dass der Aufwand für den Antrag die Höhe der bewilligten Mittel übersteigt." Hier ist es wichtig zu verstehen, dass die steuerliche Förderung anders als die klassische Mittelvergabe ist. Die oft umfangreichen Unterlagen für die Beantragung von Fördermitteln aus öffentlichen Fonds sind für die Beantragung der Forschungszulage nicht erforderlich. Es ist ein straffer Antrag mit wenigen Fragen, ohne viel Administration, technische Details oder Berichtspflichten.

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz ist mit einem Rechtsanspruch verbunden. Somit unterliegt die Zulage nicht dem „Wohlwollen“ eines Entscheidungsgremiums. Laut Paragraph 1 des Gesetzes entsteht der Rechtsanspruch, sobald die Bedingungen erfüllt sind. Diese sind in Paragraph 6 recht einfach beschrieben: Die Bescheinigungsstelle muss das Forschungsprojekt bestätigen.

Einmal bescheinigt, gilt diese Bewilligung über mehrere Jahre bis zum Ende des Projekts. Aufgrund dieses Rechtsanspruchs kann die Bescheinigung, von der schließlich alles abhängt, nicht nachträglich wieder zurückgezogen werden. Nur die Angaben des Unternehmens zu den tatsächlichen Personalaufwendungen und gegebenenfalls den Auftragsforschungskosten, die jährlich dem Finanzamt gemeldet werden, bestimmen über die Höhe der Steuergutschrift.

Manche Forschenden erliegen zudem einem Missverständnis hinsichtlich der Forschungszulage und der steuerlichen Erstattung von Aufwänden: „Wir beobachten, dass gerade Startups die steuerliche Erstattung nicht beantragen, weil sie noch nicht profitabel sind. Der Mechanismus ist jedoch eine Steuererstattung, auch in Verlustjahren! Häufig gibt es eine Verwechslung mit Abschreibungen, die eine Steuerlast senken. Hier wird aber die Zulage direkt als Steuererstattung ausgezahlt bzw. verrechnet, und hat somit keinen Einfluss auf Verlustvorträge oder andere Aspekte. Offenbar verschenken Unternehmen die ihnen zustehende Erstattung, die sich allein nach der Höhe der Aufwendungen richtet, nicht nach der Höhe der Steuern.“
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