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Ausnahmeverlängerung zu UV-Technik unter RoHSII

Die RoHSII-Richtlinie 2011/65/EU ist seit 21. Juli 2011 in Kraft und regelt in zunehmenden Maße auch Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikkomponenten, die in Maschinen integriert werden. RoHSII beschränkt wie die Vorgänger-Richtlinie u.a. den Anteil von Quecksilber in Elektro- und Elektronikprodukten (max. 0,1 Volumenprozent in homogenen Stoffen).

Damit fallen Quecksilberdampflampen unter die RoHSII-Richtlinie.
Für einen Großteil der UV-Niedrigdruck- und Mitteldruckdampflampen, die in industriellen Prozessen (z.B. für Schicht-Härtung und Entkeimung) eingesetzt werden, gelten derzeit jedoch noch Ausschlussklausel bzw. Ausnahmen.
Durch das Auslaufen der Ausnahme 4f („Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind") zum 21. Juli 2016 und der Unsicherheit bzgl. des Ausschlusses sogenannter "ortsfester industrieller Großwerkzeuge" können zukünftig mehr industrielle Anwendungen durch die RoHSII-Beschränkungen betroffen sein und damit bei spezifischen Anwendungsfällen der Einsatz von UV-Quecksilberdampflampen nicht mehr möglich sein. Ein entsprechender Ersatz durch LED-UV-Systeme ist derzeit nicht gegeben, da die Leistung der UV-LEDs im UV-C-Bereich für die Durchhärtung bei vielen Schichten bzw. für die Entkeimung (DNA-Zerstörung) nicht ausreichend ist. Durch die Verlängerung der noch geltenden Ausnahme soll diese für den Druckbereich wichtige Technologie solange abgesichert werden bis äquivalente Alternativen vorliegen.
Die Einsatzmengen von Quecksilber in UV-Strahlern im Druckbereich und bei der Entkeimung sind verglichen mit der Verwendung bei Lichttechnik, im Dentalbereich und in der Chemie verschwindend gering.
Rücknahme, Entsorgung über Spezialunternehmen und spezielle Recyclingverfahren schonen die Umwelt.
www.vdma.org

 

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