Tintenstrahldrucker in Arztpraxen: PTS prüft Dokumentenechtheit

Die Dokumentenechtheit gedruckter Formulare muss gewährleistet sein. Daher ist im Bundesmantelvertrag festgelegt, dass der Druckerhersteller ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden für den Tintenstrahldrucker zur Verfügung stellen muss.

Hintergrund bildet dafür die Zulassung von Tintenstrahldruckern in Arztpraxen, die ab Januar 2021 gilt. Bisher sind nur Laserdrucker zugelassen. Die Anlage 2a des Bundesmantelvertrags-Ärzte wird entsprechend angepasst.

Seitens der Ärzteschaft wurde der Wunsch geäußert, neben der Laserdrucktechnologie auch andere Verfahren zuzulassen. Durch die neue Regelung haben Praxen ab Januar 2021 die Wahl, welche Drucktechnologie sie einsetzen möchten.

Bei der Blankoformularbedruckung können Praxen spezielles Sicherheitspapier mit den Inhalten der Formulare bedrucken. Der Vorteil: Praxen müssen keine Formulare vorhalten, sondern „nur“ eine ausreichende Menge Sicherheitspapier. So können sie fast alle Formulare – zum Beispiel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Heilmittel-Verordnungen oder Überweisungen – je nach Bedarf selbst ausdrucken.

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